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Heute möchte ich mich aus gegebenen Anlass damit beschäftigen was ein Werkvertrag und was ein Dienstvertrag ist. Im Grund ist das Basiswissen für jeden selbstständigen Unternehmer und Freiberufler, aber insbesondere Jungunternehmer und Jungfreiberufler fallen hier häufig auf die Nase und zahlen bisweilen Lehrgeld in erheblichen Umfang.

Konkret beschäftigt mich das Thema heute, weil ich über folgende Projekt Ausschreibung gestolpert bin.

Golem.de sucht Programmierer für Webprojekt!
Wir, die Macher von Golem.de, suchen Programmierer/in und Webdeveloper/in für ein befristetes IT-Werksprojekt.
Was ihr können solltet: PHP7; MySQL 5.6; HTML; CSS; Grafikdesign sowie Webfrontend- und Backenddevelopment.
Wenn ihr Interesse habt, so sendet uns bitte ein paar Zeilen zu euch selbst sowie Referenzprojekten, die ihr verwirklicht habt, an business (at) golem.de (Bewerbungen oder Fragen bitte nur per Mail. Wir können keine privaten Nachrichten oder Kommentare berücksichtigen)
Wir freuen uns auf eure Einsendungen.
Euer Sven

Quelle: Google+ Beitrag von Golem.de

Das Projekt wird vom Golem.de als „Werksprojekt“ ausgeschrieben, was dazu führt, dass die geneigten Programmierer sich in diesem Projekt als Werkvertrag nehmende engagieren würden. Golem.de zählt zu den größeren Webportalen im deutschsprachigen Internet und berichtet über Neuigkeiten in der IT-Welt. Golem.de erreicht dabei 1,66 Millionen Leser (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Golem.de)

Also was ist ein Werkvertrag? Die Wikipedia schreibt dazu:

Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. In Deutschland sind Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB geregelt. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.

Quelle: Wikipedia

Dem gegenüber steht der Dienstvertrag, den die Wikipedia wie folgt beschreibt:

Ein Dienstvertrag liegt nach deutschem Recht vor, wenn sich eine Vertragspartei zur Leistung von bestimmten Diensten und der andere Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet hat. Darunter fallen selbständige oder nichtselbständige; abhängige, eigenbestimmte oder fremdbestimmte Dienstleistungen.

Quelle: Wikipedia


Für Unbedarfte, wirkt es vielleicht so als würden diese Typen an Verträgen auf das gleiche hinauslaufen, tun sie aber nicht. Sie unterscheiden sich gravierend in den daraus resultierenden Pflichten und Rechten der Vertragsnehmer und Vertragsgeber sowie der Form der Vergütung.

Im Werksvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer dem Werkbesteller zur Herstellung eines Werkes. Für dieses Werk haftet der Werkunternehmer und muss gesetzliche Gewährleistungsansprüche erfüllen. Darüber hinaus wird der Werkunternehmer nicht für die Arbeit, wohl aber für das daraus resultierende Werk entlohnt, wenn nicht anders geregelt erst nach Fertigstellung des Werkes (häufig werden etappenweise Entlohnungen vereinbart). Bei einem Werksvertrag geht der Werkschaffende somit in Vorleistung (Quelle: Wikipedia).

Der Dienstvertrag hingegen verpflichtet den Dienstverpflichteten zum Erbringen eines vertraglich vereinbarten selbstständigen Dienst und den Dienst nehmenden zur Entlohnung dieses Dienstes. Dabei wird dem Dienstverpflichteten die Bemühung entlohnt, unabhängig vom Ergebnis. Die Vergütung wird in vertraglich vereinbarten Intervallen vorgenommen, in der Regel monatlich bei geschäftsüblichen Zahlungszielen (Quelle: Wikipedia).

Üblich im Rahmen selbstständiger freiberuflicher Arbeit in der Softwareentwicklung ist der Dienstvertrag. Warum ist das so?

Software ist so komplex, dass sie selten von nur einem Entwickler programmiert werden kann, was dazu führt, dass viele Entwickler an einem Softwareprodukt arbeiten. In der Regel gibt es zwar Verantwortlichkeiten einzelner Entwickler für einzelne Teile der Software, es wird aber häufig (fast immer) Verantwortlichkeitsbereich übergreifend gearbeitet. Keiner der Entwickler hat den Erfolg eines Softwareprojekts alleine in der Hand, würde man im Rahmen eines Werkvertrages arbeiten, könnte also keiner für sich garantieren seine Leistung so zu erbringen das die Leistung zum Erfolg und damit zur Bezahlung führt. Auch würde sich die Frage nach der Haftung und Gewährleistung stellen, wenn nicht nur ein einziger Entwickler pro Komponente arbeitet. Darüber hinaus ist der selbstständige Entwickler nur projektbezogen an der Entwicklung beteiligt, wie sollte ein Freiberufler nach Ende des Projekts Garantie und Gewährleistungsansprüche auf eine Software erfüllen, die nicht mehr unter seiner Kontrolle bzw. seinem Zugriff steht? Nicht zu vergessen, dass Freiberufler im Regelfalle keine Haftungsbeschränkung besitzen und folglich mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, was bei einer solch unübersichtlichen Haftungsfrage Harakiri gleichkommt.
Im Wesentlichen sind das die gewichtigsten Argumente dafür, dass selbstständige/freiberufliche Softwareentwicklung immer im Rahmen eins Dienstvertrages stattfindet und nicht im Rahmen eines Werkvertrages. Meiner Meinung nach sind Werkverträge für freiberufliche Programmierer grundsätzlich prekär und dienen nur dem Zweck der Übervorteilung durch den Werkbesteller und genau hier wird es interessant. Wer gelegentlich bei Golem.de vorbei schaut, der wird sicher schon gemerkt haben, dass man hier eher links lastig schreibt und positioniert ist. Sobald es um Politik geht, werden bei Golem.de in der Hauptsache Themen und Standpunkte von „die Linke“ und des links außen Flügels der Piraten vertreten. Auch Gewerkschaftsnahes schreiben ist bei Golem.de eher die Regel als die Ausnahme1. Auch muss man davon ausgehen, dass ein IT-News-Webportal bzw. deren Redaktion vom Fach ist und über die Gepflogenheiten in der Beschäftigung freiberuflicher Programmierer nicht unbedarft ist. Man kann also davon ausgehen das Golem.de vorsätzlich versucht freiberufliche Entwickler in ein prekäres Arbeitsverhältnis zu bringen und zu Überforteilen.

1)
http://www.golem.de/news/mehr-lohn-amazon-streik-vor-ostern-beginnt-1603-119915.html
http://www.golem.de/news/lohn-streit-um-anzahl-der-streikenden-bei-amazon-1603-119967.html
http://www.golem.de/news/arbeitsgericht-berlin-amazon-setzt-verbot-fuer-streikende-auf-firmengelaende-durch-1604-120220.html
http://www.golem.de/news/2016-verdi-will-streiks-bei-amazon-auf-nachbarlaender-ausweiten-1601-118662.html
http://www.golem.de/news/verdi-streiks-bei-amazon-vor-ostern-massiv-ausgeweitet-1603-119950.html
http://www.golem.de/news/onlinehandel-streiks-bei-amazon-deutschland-und-aktion-in-polen-1605-120663.html
http://www.golem.de/news/onlinehandel-rund-2-100-amazon-arbeiter-im-streik-1506-114809.html

 

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i) Google Analytics
Zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung und fortlaufenden Optimierung unserer Seiten nutzen wir Google Analytics, ein Webanalysedienst der Google Inc. (https://www.google.de/intl/de/about/) (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA; im Folgenden „Google“). In diesem Zusammenhang werden pseudonymisierte Nutzungsprofile erstellt und Cookies (siehe unter Ziff. 4) verwendet. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website wie

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ii) Google Adwords Conversion Tracking
Um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unserer Website für Sie auszuwerten, nutzen wir ferner das Google Conversion Tracking. Dabei wird von Google Adwords ein Cookie (siehe Ziffer 4) auf Ihrem Rechner gesetzt, sofern Sie über eine Google-Anzeige auf unsere Webseite gelangt sind. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten der Webseite des Adwords-Kunden und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und der Kunde erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde. Jeder Adwords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Cookies können somit nicht über die Webseiten von Adwords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für Adwords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Adwords-Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht an dem Tracking-Verfahren teilnehmen möchten, können Sie auch das hierfür erforderliche Setzen eines Cookies ablehnen – etwa per Browser-Einstellung, die das automatische Setzen von Cookies generell deaktiviert. Sie können Cookies für Conversion-Tracking auch deaktivieren, indem Sie Ihren Browser so einstellen, dass Cookies von der Domain „www.googleadservices.com“ blockiert werden. Googles Datenschutzbelehrung zum Conversion-Tracking finden Sie hier (https://services.google.com/sitestats/de.html).

6. Social Media Plug-ins
Wir setzen auf unserer Website auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO Social Plug-ins der sozialen Netzwerke Facebook, Twitter und Instagram ein. Der dahinterstehende werbliche Zweck ist als berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO anzusehen. Die Verantwortung für den datenschutzkonformen Betrieb ist durch deren jeweiligen Anbieter zu gewährleisten. Die Einbindung dieser Plug-ins durch uns erfolgt im Wege der sogenannten Zwei-Klick-Methode um Besucher unserer Webseite bestmöglich zu schützen.

a) Facebook
Auf unserer Website kommen Social-Media Plugins von Facebook zum Einsatz, um deren Nutzung persönlicher zu gestalten. Hierfür nutzen wir den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button. Es handelt sich dabei um ein Angebot von Facebook. Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Facebook-Konto besitzen oder gerade nicht bei Facebook eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Facebook in den USA übermittelt und dort gespeichert. Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch unserer Website Ihrem Facebook-Konto direkt zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button betätigen, wird die entsprechende Information ebenfalls direkt an einen Server von Facebook übermittelt und dort gespeichert. Die Informationen werden zudem auf Facebook veröffentlicht und Ihren Facebook-Freunden angezeigt. Facebook kann diese Informationen zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der Facebook-Seiten benutzen. Hierzu werden von Facebook Nutzungs-, Interessen- und Beziehungsprofile erstellt, z. B. um Ihre Nutzung unserer Website im Hinblick auf die Ihnen bei Facebook eingeblendeten Werbeanzeigen auszuwerten, andere Facebook-Nutzer über Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu informieren und um weitere mit der Nutzung von Facebook verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook die über unseren Webauftritt gesammelten Daten Ihrem Facebook-Konto zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Facebook ausloggen. Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen (https://www.facebook.com/about/privacy/) von Facebook.

b) Twitter
Auf unseren Internetseiten sind Plugins des Kurznachrichtennetzwerks der Twitter Inc. (Twitter) integriert. Die Twitter-Plugins (tweet-Button) erkennen Sie an dem Twitter-Logo auf unserer Seite. Eine Übersicht über tweet-Buttons finden Sie hier (https://about.twitter.com/resources/buttons). Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, wird eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Twitter-Server hergestellt. Twitter erhält dadurch die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht haben. Wenn Sie den Twitter „tweet-Button“ anklicken, während Sie in Ihrem Twitter-Account eingeloggt sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf Ihrem Twitter-Profil verlinken. Dadurch kann Twitter den Besuch unserer Seiten Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten. Wenn Sie nicht wünschen, dass Twitter den Besuch unserer Seiten zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Twitter-Benutzerkonto aus. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Twitter (https://twitter.com/privacy).

7. Betroffenenrechte
Sie haben das Recht:
  • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
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  • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
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8. Widerspruchsrecht
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